Soziale Medien mit Kommentarfunktion können mitbestimmungspflichtige Überwachungseinrichtungen sein

Laut einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.2023 (Az. 5 P 16.21) können Social Media Präsenzen von öffentlichen Verwaltungen unter bestimmten Voraussetzungen zu mitbestimmungspflichtigen Überwachungseinrichtungen werden.

Betroffen sind insbesondere Internetauftritte, die eine Kommentarfunktion zur Verfügung stellen. Hier könnten demnach auch Dritte (etwa Kunden o.ä.) Kommentare hinterlassen, die Rückschlüsse auf einzelne Mitarbeiter zuließen, etwa auf deren Arbeitsgewohnheiten oder Verhalten.

Kriterien für die Mitbestimmungspflichtigkeit seien demnach einerseits die Darstellungen auf der Präsenz (mit Bezug zu Mitarbeitern oder deren Leistungen) und die Moderation der Kommentare (unmittelbare Löschung von Kommentaren, die zu Bewertung geeignet sein könnten). Diese Kriterien seien nicht nur anfangs zu betrachten, sondern ggf. auch eine nachträglich Bewertung vorzunehmen, wenn sich die Nutzung der Präsenz im laufenden Betrieb ändere.

Damit hebt das Bundesverwaltungsgericht ein Urteil des OVG Berlin-Brandenburg auf und verweist den Fall zur abschließenden Verhandlung dorthin zurück.

Quelle: https://www.bverwg.de/de/pm/2023/34

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