Schaar rechtfertigt siebentägige Vorratsspeicherung von IP-Adressen

Als Reaktion auf die inzwischen rechtskräftige Entscheidung des LG Darmstadt zur Speicherung der dynamischen IP-Adressen eines DSL-Flatrate-Kunden hat T-Online seine Aufbewahrungsfrist von achtzig auf sieben Tage verkürzt. Nach Ansicht des Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar werden dadurch nun die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Kritik kam hingegen vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, der auch bei der siebentägigen Speicherung einen Verstoß gegen die gesetzliche Forderung nach einer „unverzüglichen“ Löschung (§ 96 Abs. 2 S. 2 TKG) sieht. Schaar wies diese Bedenken zurück und sieht weiterhin keine Notwendigkeit für eine datenschutzrechtliche Beanstandung. Die Verkürzung der Speicherungsdauer sei datenschutzpolitisch als Erfolg zu werten.

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