Playboy vs. Meta vor dem LG Düsseldorf: Plattformsperren zwischen Marktmacht, Nutzungsbedingungen und Verfahrensfairness

Meta sperrte die Facebook-Seite von Playboy Deutschland mit 1,8 Mio. Followern Mitte Februar 2026. Nach Darstellung des Kouneli-Verlags, dem Eigentümer von Playboy Deutschland, geschah dies ohne konkrete, fallbezogene Begründung. Kouneli beantragte daraufhin beim Landgericht Düsseldorf den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Gericht ordnete am 26. März 2026 die begehrte Maßnahme (Az. 14d O 72/26) an und verpflichtete Meta zur sofortigen Entsperrung. Seit dem 16. April 2026 ist die Seite wieder online.

Der Fall ist schon deshalb interessant, weil er über die Rückkehr einer prominenten und provokativen Kult-Medienmarke hinausweist. Im Kern geht es um die Frage, was eine Plattform darf, wenn sie für Reichweite, Sichtbarkeit und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit für bestimmte Anbieter faktisch kaum substituierbar geworden ist.

Das Landgericht Düsseldorf stellte in Anknüpfung an die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf („Filmwerkstatt“) klar, dass eine unbegründete und anhörungslose Sperrung durch ein Unternehmen in marktbeherrschender Stellung eine unbillige Behinderung gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB darstellen kann. Damit erscheint der Konflikt nicht bloß als Streit über Nutzungsbedingungen, sondern als Frage wirtschaftlicher Macht und ihrer Grenzen.

Genau darin liegt die Relevanz des Falls. Facebook ist für viele Inhalteanbieter potenziell ein zentraler Bestandteil ihrer publizistischen und ökonomischen Infrastruktur. Wer dort Reichweite verliert, verliert wegen fehlender Interoperabilität unter Umständen auch Zugang zu Publikum, Werbewirkung und Marktchancen.

Damit verschiebt sich auch der Maßstab. Wer über einen marktmächtigen Kommunikationsraum verfügt, muss Eingriffe plausibel machen, begründen und Betroffenen eine echte Reaktionsmöglichkeit geben, anstatt sich nur auf AGB zu berufen. Das bedeutet nicht, dass jede Sperre rechtswidrig ist. Aber eine Sperre ohne nachvollziehbares Verfahren lässt sich unter diesen Bedingungen immer schwerer rechtfertigen.

Das fügt sich in die BGH-Linie ein: In „Facebook I“ betont der BGH Facebooks erhebliche Marktmacht aufgrund von Größe, Netzwerkeffekten und Lock-in-Effekten. Im Urteil „Hassrede-Vorwurf“ stellt er zugleich klar, dass Plattformen zwar Kommunikationsregeln aufstellen und Verstöße ahnden dürfen, dies aber nur unter Einhaltung fairer Verfahrensstandards. Erforderlich sind insbesondere Information, Begründung und die Möglichkeit zur Gegenäußerung, bei Sperren grundsätzlich sogar vorab.

Kommt es zu einem Hauptsacheverfahren, dürfte sich das weiter zuspitzen. Dann könnte es nicht nur um Marktbeherrschung und Verfahrensstandards gehen, sondern etwa auch um die Rolle von Grundrechten, insbesondere Art. 5 GG mit Presse- und Meinungsfreiheit sowie mögliche Einwirkungen von Art. 12 GG, um denkbare Ansprüche aus dem DSA und um die Frage nach Schadensersatz. Ebenso zentral dürfte werden, wie viel Transparenz Plattformen über das Zustandekommen solcher Entscheidungen schulden: Handelte ein Mensch oder ein automatisiertes System, und nach welchen Kriterien?

Für Meta ist der Fall damit mehr als eine verlorene Zwischenetappe. Er steht für den wachsenden Druck auf große Plattformen, Eingriffe nicht nur effizient, sondern auch rechtlich belastbar zu organisieren. Für Publisher und andere Inhalteanbieter ist das ein wichtiges Signal: Wer ohne nachvollziehbare Begründung von einer dominanten Plattform ausgeschlossen wird, muss dies nicht mehr als schicksalhafte Blackbox-Entscheidung hinnehmen.

Quellen:

  • Medienverband der freien Presse (MVFP) (17.04.2026): „Kouneli – Playboy Deutschland zurück bei Facebook; Landgericht Düsseldorf verpflichtet Meta zur Entsperrung“
  • Landgericht Düsseldorf, Beschluss v. 26.03.2026 – 14d O 72/26 (Playboy/Meta): Einstweilige Verfügung; Missbrauch marktbeherrschender Stellung durch unbegründete Sperrung
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 02.04.2025 – VI-U (Kart) 5/24 (Filmwerkstatt Düsseldorf/Meta): Marktabgrenzung, Behinderungsmissbrauch durch Sperrung ohne Begründung und Anhörung; prozedurale Standards für Plattformmaßnahmen
  • Bundesgerichtshof, Beschluss v. 23.06.2020 – KVR 69/19 („Facebook I“): Kartellrechtliche Marktabgrenzung; Netzwerk-Effekte und Lock-in als Behinderungsfaktoren
  • Bundesgerichtshof, Urteil v. 29.07.2021 – III ZR 179/20 („Hassrede-Vorwurf“/Urteilsveröffentlichung): Prozedurale Anforderungen bei Plattformmaßnahmen als Voraussetzung rechtswidriger Eingriffe