Peta und der Affe

In dem jahrelangen Urheberrechtsstreit der Tierrechtsorganisation Peta im Namen des Affen „Naruto“ gegen den Fotografen John David Slater wurde nun abschließend entschieden. Dabei ging es um das Urheberrecht an den Selfies, die der Affe mit der Kamera des Fotografen von sich schoss.

Zunächst hielt das zuständige US-Berufungsgericht fest, dass Tiere ohne ausdrückliche gesetzliche Genehmigung nicht auf Rechte aus einem Gesetz klagen können. Mithin kann Naruto nicht wegen Verletzung des US-Copyright klagen.

Im Falle des Affen fühlte sich Peta allerdings berufen, prozessstandschaftlich die Rechte des Affen geltend zu machen. Nach US-Recht kann ein/der „nächste/r Freund“ für einen anderen Rechte geltend machen, sofern der eigentlich „Klagebefugte“ nicht selbst dazu in der Lage ist.
Im vorliegenden Rechtsstreit jedoch, so schreiben die Richter in ihrem Urteil, verhielt sich Peta nicht als nächster Freund des Affen. Denn die Organisation schloss einen Vergleich mit dem Fotografen Slater, an dem der Affe ausdrücklich nicht beteiligt war und in dem seinen Interessen bzw. Ansprüchen nicht Rechnung getragen wurde.
Damit habe Peta den Affen vor Gericht im Stich gelassen und versuche nun mit der Berufung, „wie es aussieht, die Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung zu verhindern, die Petas institutionellen Interessen zuwiderläuft“.

Peta wurde zudem verurteilt, die Anwaltsrechnung Slaters für das Berufungsverfahren zu übernehmen.