Mit Beschluss vom 31.05.2016 (Au 7 E 16.251; http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-46910) stellt das Verwaltungsgericht Augsburg im Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz fest, dass das von der „ZEIT“ gehostete Blog „Störungsmelder“, in dem Prominente, Fachleute und Schüler über Rechtsextremismus berichten, nicht als Presseunternehmen gilt und daher gegenüber der Staatsanwaltschaft keinen gesetzlichen Auskunftsanspruch aus Art. 4 BayPrG geltend machen kann. Das Verwaltungsgericht begründete seine Sichtweise
