Prepaidkarten für Smartphones sind bisher nur unter Vorlage von Namen und Anschrift erhältlich gem. § 111 TKG. Dagegen klage der Abgeordnete Patrick Breyer und unterlag 2012 vor dem BVerfG mit der Begründung, dass es kein Recht auf anonyme Kommunikation gebe. Breyer legte Beschwerde beim EGMR ein und dieser nahm seine Beschwerde jetzt 4 Jahre später an und fordert die Bundesregierung zur Stellungnahme auf.
Parallel dazu gibt es einen Entwurf für eine Änderung des § 111 TKG mit der Ergänzung, dass vor Freischaltung einer Prepaidkarte die angegebenen Daten mit dem Personalausweis abzugleichen sind.