Mit Beschluss vom 31.05.2016 (Au 7 E 16.251;
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-46910)
stellt das Verwaltungsgericht Augsburg im Verfahren um einstweiligen
Rechtsschutz fest, dass das von der „ZEIT“ gehostete Blog
„Störungsmelder“, in dem Prominente, Fachleute und Schüler über
Rechtsextremismus berichten, nicht als Presseunternehmen gilt und daher
gegenüber der Staatsanwaltschaft keinen gesetzlichen Auskunftsanspruch
aus Art. 4 BayPrG geltend machen kann. Das Verwaltungsgericht begründete
seine Sichtweise unter anderem damit, dass es sich bei dem
„Störungsmelder“ um ein für jeden öffentliches Diskussionsforum zu einem
bestimmten Thema und damit gerade nicht um eine Zeitschrift oder Zeitung
(periodische Presse) handelt, so dass die Beitragsverfasser nicht als
Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter
handelt, die Anspruchsberechtigt wären. (Meldung auch bei heise:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Verwaltungsgericht-Augsburg-Kein-presserechtlicher-Auskunftsanspruch-fuer-Blogger-3239750.html).