In einem aktuellen Urteil beschäftigte sich das OVG des Saarlandes mit der Zulässigkeit von Telefonwerbung im B2B-Bereich.
Im vorliegenden Fall ging es um einen Unternehmer, der auf den Ankauf von Metallrückständen von Zahnarztpraxen und Laboren spezialisiert ist. Um potenzielle Verkäufer zu erreichen, durchsuchte das Unternehmen öffentlich zugängliche Verzeichnisse wie etwa die „Gelben Seiten“ nach den Kontaktdaten von Ärzten und Laboren. Die gesammelten Daten, einschließlich Name, Adresse und Telefonnummer der Praxisinhaber, wurden in der Datenbank des Unternehmens gespeichert und für Werbezwecke bzw. Anrufe zwecks etwaigen Ankaufs genutzt.
Ein Zahnarzt wehrte sich gegen diese telefonische Kontaktaufnahme, da von ihm keine Einwilligung vorliege, und bekam vor dem VG des Saarlandes und nun auch vor dem OVG des Saarlandes Recht. Damit folgte auch das OVG nicht den Argumenten des beklagten Unternehmens, eine Kontaktaufnahme per Telefon sei das mildere Mittel gegenüber einer Kontaktaufnahme per Post. Das OVG stellte fest, dass die Datenschutzinteressen der betroffenen Personen höher wiegen als das berechtigte Interesse des Unternehmens an der Gewinnerzielung.
Auch das Vorliegen einer mutmaßlichen Einwilligung verneinte das Gericht unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung des BGH.
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