Mit Urteil vom 25.09.2014 hat das OLG Hamm den Ausschluss der Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. So kommt es zu dem Schluss, dass die Klausel "Die Abtretung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen" gegen §307 Abs. 1 S. 1 BGB verstoße das sie den Käufer unangemessen benachteilige. So wird "eine in AGB enthaltene Regelung, mit welcher der Verwender die Abtretung von gegen ihn gerichteten Forderungen ausschließt, [..] zwar grundsätzlich als wirksam angesehen" (Az 4U 99/14, OLG Hamm Rn. 39), allerdings "belastet das Abtretungsverbot von Gewährleistungsansprüchen im Internethandel den Verbraucher [unverhältnismäßig, da][…] der faktische Ausschluss der Gewährleistung gegenüber dem gewerblichen Erstverkäufer den Wiederverkauf erschweren, jedenfalls aber das Verhältnis zwischen Erstkäufer und Wiederkäufer mit unnötigem Streit in Fällen belasten kann, in denen eine von Anfang an mangelhafte Sache weiterverkauft wurde." (Az 4U 99/14, OLG Hamm Rn. 40)