EuGH: Anbieten von Videos über Online-Zeitung kann audiovisueller Mediendienst sein

Die österreichische Gesellschaft New Media Online betreibt die "Tiroler Tageszeitung Online". 2012 konnte man von dort über einen Link auch auf die Subdomain video.tt.com gelangen und mehr als 300 Videos abrufen. Diese Videos beinhalteten unterschiedliche Themen und hatten zumeist keinen Bezug zu den Pressartikeln auf der Ausgangsseite.
Da "audiovisuelle Mediendienste" nach österreichischem Recht einer Anzeigepflicht unterliegen, ließ der österreichische Verwaltungsgerichtshof nun vom EuGH klären, ob die Videos unter diesen Begriff aus der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments fallen. Danach ist ein audiovisueller Mediendienst ein Fernsehprogramm oder ein audiovisueller Mediendienst auf Abruf. Sein Hauptzweck besteht in der Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit. Allerdings sind elektronische Ausgaben von Zeitungen nach Erwägungsgrund 28 ausdrücklich ausgenommen.

Der EuGH hat nun entschieden, dass der Begriff "Sendung" auch die Bereitstellung kurzer Videos mit kurzen Sequenzen aus lokalen Nachrichten, Sport oder Unterhaltung in der Subdomain der Website einer Zeitung erfasst.
Weiterhin hat er entschieden, dass der Hauptzweck der Dienstleistung sich nach der Eigenständigkeit von Inhalt und Funktion gegenüber der journalistischen Tätigkeit beurteilt, die dann nicht vorliegt, wenn das audiovisuelle Angebot eine unabtrennbarer Ergänzung zum Textangebot darstellt.

Urteil des EuGH im Volltext