Neue e-Evidence-VO

Am 25.07.23 wurde vom Europäischen Parlament in Straßburg die sog. e-Evidence-VO verabschiedet. Sie wird einen kohärenten EU-Rahmen für den Umgang mit elektronischen Beweismitteln einführen. So soll die Beweiserhebung beschleunigt werden, ohne den Schutz der Grundrechte zu gefährden.

Die neuen Vorschriften ermöglichen es berechtigten nationalen Behörden, Beweismittel direkt von Dienstleistern in anderen Mitgliedstaaten anzufordern (sog. „Vorlageanordnungen“) oder die Aufbewahrung von Daten für bis zu 60 Tage zu verlangen, damit relevante Daten nicht zerstört werden oder verloren gehen (sog. „Aufbewahrungsanordnungen“). Mit dem Gesetz wird auch eine verbindliche Frist von 10 Tagen für die Beantwortung einer Herausgabeanordnung eingeführt (acht Stunden in Notfällen).

Die Europäische Kommission schätzt, dass elektronische Beweismittel in 85 % der strafrechtlichen Ermittlungen von Bedeutung sind, und in 65 % dieser Fälle müssen die Beweismittel aus einem anderen Mitgliedstaat beschafft werden. Bei den Beweismitteln kann es sich um Inhaltsdaten (Text, Sprache, Bilder, Video oder Ton), Verkehrsdaten (Zeitstempel, Protokoll- und Komprimierungsdetails sowie Informationen über die Empfänger) oder Teilnehmerdaten (Informationen zur Identifizierung eines Teilnehmers oder Kunden) handeln.

Quellen: