Auskunftsanspruch ohne Datenschutzmotivation

Das LAG Berlin entschied über einen Auskunftsanspruch eines langjährigen Mitarbeiters eines Lebensmittelkonzerns gemäß Art. 15 DSGVO: Der Mitarbeiter wollte Interviews mit anderen Mitarbeitern einsehen, um Mobbingvorwürfe zu widerlegen.

Bisher wurde zuweilen vertreten, dass Auskunftsansprüche gem. Art. 15 DSGVO  ohne datenschutzrechtliche Motivation als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen werden können. 

Das LAG Berlin widersprach dieser Ansicht: Es betonte, dass Artikel 15 DSGVO gerade keine bestimmte Motivation voraussetzt. Die Frage, ob Auskunftsansprüche nur bei spezifischer Datenschutzmotivation geltend gemacht werden können, wurde auch dem EuGH in einem anderen Fall durch den BGH zur Klärung vorgelegt.

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