Weil der Mainzer Webhoster uberspace eine Webseite zur Verfügung stellte, über die die Software youtube-dl heruntergeladen werden konnte, wird er nun in Haftung genommen.
Der Bundesverband Musikindustrie (BVMI) hatte gegen den Webhoster geklagt, nachdem über die Software die von seiner Website heruntergeladen wurde Musikvideos von YouTube heruntergeladen wurden.
Das LG Hamburg hat nun dem BVMI rechtgegeben (Urt. v. 31.03.2023, Az. 310 O 316/21).
Besonders interessant bei dem Verfahren war die Frage, ob uberspace sich auf das Web-Hoster-Privileg des § 10 TMG berufen kann. Eine solche Privilegierung wurde abgelehnt mit der Begründung, dass uberspace bereits abgemahnt wurde und die Rechtsverletzungen durch youtube-dl daher offensichtlich für sie gewesen seien.
Die spannendere Frage war allerdings, ob das von YouTube genutzte Programm zum Schutz vor Downloads („rolling cipher“) einen wirksamen Kopierschutz i.S.d. § 95a I UrhG darstellte. Dieser „Kopierschutz“ kann von jedermann, ob technisch versiert oder nicht, ohne zusätzliche Programme umgangen werden, youtube-dl automatisiert diesen Prozess lediglich. Das LG Hamburg nahm dennoch einen wirksamen Kopierschutz an, da der durchschnittliche Nutzer sich regelmäßig weder den Quellcode einer Website ansehen, noch die Entwicklertools nutzen wird.
Quelle: https://www.lto.de/recht/hinte