Gesetzentwurf zur Eindämmung des Abmahnmissbrauchs beim Datenschutz beschlossen

Ein am Mittwoch vom Bundestag beschlossener Gesetzentwurf sieht vor, dass bei Abmahnungen wegen Verstößen gegen die DSGVO keine Aufwendungen mehr in Rechnung gestellt werden dürfen. Dieser Schutz gilt für kleine Unternehmen, Kleinstunternehmen, sowie für ähnliche Vereine, soweit sie gewerblich tätig sind.
Ein neuer Paragraf 8b im UWG erklärt eine Abmahnung in vier Punkten für unzulässig. Wenn „Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift geltend machen, insbesondere wenn die Anzahl außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht“. Unzulässig sind zudem eine unangemessen hohe Ansetzung des Streitwerts und die Forderung nach erheblich überhöhten Vertragsstrafen. Ebenfalls darf eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung nicht erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgehen. Bei der missbräuchlichen und unberechtigten Abmahnung könnten die Betroffenen künftig die Anwaltskosten zur Abwehr der Abmahnungen geltend machen. Außerdem bleibt der fliegende Gerichtsstand weiter abgeschafft. Dieser würde bei Verstößen im Internet zu einer Benachteiligung des Beklagten führen, weil der Kläger sich das Gericht aussuchen könne, welches möglicherweise eher in seinem Sinne entscheiden würde.

Quelle: https://www.golem.de/news/gesetz-nachgebessert-saemtliche-dsgvo-verstoesse-vor-abmahnmissbrauch-geschuetzt-1905-141296.html