Finnische Datenschutzbehörde: Recht auf Kopie umfasst auch aufgezeichnete Telefongespräche

Die finnische Datenschutzbehörde stellt fest, dass es sich bei der Stimme einer Person um ein personenbezogenes Datum im Sinne der DSGVO handelt und sich somit Art. 15 Abs. 3 DSGVO auch auf aufgezeichnete Telefongespräche erstreckt.
Es gab bereits zwei weitere Urteile zu dieser Thematik in diesem Jahr. In seinem Urteil vom 27.04.21 (2 AZR 342/20) stellt das BAG fest, dass die betroffene Person, die von ihrem Recht nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO Gebrauch macht, darlegen muss, welche personenbezogenen Daten als Kopie durch den Verantwortlichen zur Verfügung gestellt werden sollen. Dem gewissermaßen entgegen steht das Urteil des BGH vom 15.06.2021 (VI ZR 576/19), in dem ein umfassender Anspruch auf Auskunft statuiert wird, ebenso wie der Anspruch, zu allen Daten eine Kopie zu fordern.
Interessant im finnischen Fall war auch die Zurückweisung des Arguments des Verantwortlichen, die Herausgabe der Kopie des Telefongespräches aufgrund Art. 15 Abs. 4 DSGVO zu verweigern, da auch die Daten eines weiteren Gesprächsteilnehmers betroffen waren. Da es sich jedoch um einen Gesprächsteilnehmer handelte, (vermutlich ein Beschäftigter des Verantwortlichen), der die Gesprächsaufzeichnung im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeiten durchgeführt hatte, wird die Beeinträchtigung negiert. Weiterhin äußerte sich die finnische Aufsichtsbehörde auch dazu, dass die Ausnahmeregelung des Art. 15 Abs. 4 DSGVO bei Telefongesprächen nicht anwendbar sein könne, da bei solchen Gesprächen zwangsläufig auch die personenbezogenen Daten des anderen Gesprächsteilnehmers verarbeitet werden. Würde die Ausnahme des Art. 15 Abs. 4 DSGVO hier greifen, würde sie zur Regel.

Quelle: https://www.datenschutz-notizen.de/auch-gespraechsaufzeichnungen-fallen-unter-den-anwendungsbereich-des-rechts-auf-kopie-nach-art-15-dsgvo-0832084/