EuGH zum Recht auf Kopie

Am 04.05.2023 hat der EuGH in einem Vorlagebeschluss zum sog. „Recht auf Kopie“ aus Art. 15 DSGVO Stellung genommen.

Bei den Vorlagefragen ging es um die Auslegung der Begriffe „Kopie“ (Absatz 3 S. 1) und „Information“ (Absatz 3 S. 3).

Der EuGH versteht demnach unter dem Begriff der Kopie „eine originalgetreue Reproduktion […] personenbezogenen Daten im Sinne einer weiten Bedeutung […], die Gegenstand von Vorgängen sind, die als Verarbeitung durch den für diese Verarbeitung Verantwortlichen eingestuft werden müssen“ (Rn. 28).

Dabei beziehe sich der Begriff der Kopie „nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen. Die Kopie muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“ (Rn. 32).

Die Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, muss jedoch alle Merkmale aufweisen, die es der betroffenen Person ermöglichen, ihre Rechte aus der DSGVO wirksam auszuüben (Rn. 39). Das kann auch bedeuten, dass eine Kontextualisierung zur leichten Verständlichkeit notwendig sein kann (Rn. 41).

Zudem sei das Recht auf Kopie aus Absatz 3 Satz 1 auf den Gegenstand aus Absatz 1 beschränkt (Rn. 30, 32).

Unter dem Begriff der Information werden diejenigen personenbezogene Daten verstanden, die der Verantwortliche nach Satz 1 als Kopie zur Verfügung stellen muss.

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