Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass das anlasslose
Speichern von IP-Adressen unter bestimmten Bedingungen zulässig ist, um
schwere Kriminalität zu bekämpfen. Diese Speicherung wird nicht als
schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte angesehen, wenn strenge
Trennungen von Kategorien personenbezogener Daten eingehalten werden,
sodass keine „genaue[n] Schlüsse auf das Privatleben“ der Betroffenen
möglich seien. Das Urteil bezieht sich auf das französische
„3-Strikes“-System zur Urheberrechtsdurchsetzung, bei dem Nutzer
identifiziert und verwarnt werden können, bevor strafrechtliche Schritte
eingeleitet werden. Kritiker, wie die Bürgerrechtsorganisation La
Quadrature du Net, sehen in der Entscheidung „das Ende der Anonymität im
Internet“.
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