EuGH-Urteil zu gerichtliche Zuständigkeiten bei Urheberrechtsverletzungen

Grundsätzlich kann ein Beklagter innerhalb der EU nur vor Gerichten seines Heimatlandes verklagt werden. Dies gilt jedoch nicht für unerlaubte Handlungen. Hierbei kann der Kläger auch dort klagen, wo der Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht. Dies umfasst nach der Rechtssprechung des EuGH, sowohl den Handlungs-, als auch den Erfolgsort. Die Problematik bei Urheberrechtsverletzungen im Internet besteht nun darin, dass der Schaden fast überall in der Welt und vor allem überall in der EU eintreten kann. Fraglich war deshalb lange, ob und  in welchem Umfang ein angerufenes nationales Gericht über Schadenersatzansprüche aus Urheberrechtsverletzungen entscheiden können. In dem vom Europäischen Gerichtshof zu beurteilenden Fall hatte ein britischer Staatsbürger, ein Musiker der in Frankreich lebt,  ein Unternehmen in Österreich vor französischen Gerichten erfolgreich auf Schadenersatz verklagt. Die  österreichische Firma hatte Tonträger mit Aufnahmen, die der Kläger vor etlichen Jahren komponiert, produziert und aufgenommen hatte, hergestellt und anschließend über zwei weitere Firmen in Großbritannien im Internet vertrieben. Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass das in Frankreich angerufene Gericht über den Schaden befinden konnte, der in dem gesamten Hoheitsgebiet des Staates entstanden war, in dem es seinen Sitz hat. Hier also ganz Frankreich.  

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