Datenschutzrichtlinie – Ausnahmen von Informationspflichten zulässig

Der Europäische Gerichtshof  hat mit Urteil vom 7. November in der Rechtssache C-473/12 bestätigt, dass Artikel 13(1) der EG-Richtlinie 95/46, der mögliche Ausnahmen für die Anwendung der Rechte einer betroffenen Person (unter anderem Informationsrechte nach Artikel 10 und 11 der EG-Richtlinie 95/46) dahingehend auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten nicht die Pflicht, wohl aber die Möglichkeit haben, eine oder mehrere der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahmen in ihr nationales Recht umzusetzen. In dem konkreten Fall ging es um einen Immobilienmakler, der in Belgien von der zuständigen Berufsaufsichtsbehörde mit Hilfe von Privatdetektiven wegen Verstößen gegen das Berufsrecht überwacht wurde. Eine Unterrichtung über die Erhebung von Daten blieb hierbei aus. Dies war jedoch für die spätere Klage unschädlich.

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