EuGH: SCHUFA Holding Restschuldbefreiung und Scoring

Zusammenfassung der Urteile des EuGH in den Rechtssachen C-634/21 (Scoring) und den verbundenen Rechtssachen C-26/22 und C-64/22 (Restschuldbefreiung) der SCHUFA Holding:

 

Der Gerichtshof hat in Bezug auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entschieden, dass zwei Datenverarbeitungspraktiken von Wirtschaftsauskunfteien eingeschränkt werden.

Beim „Scoring“, einem mathematisch-statistischen Verfahren zur Vorhersage von künftigem Verhalten wie der Rückzahlung von Krediten, handelt es sich um eine automatisierte Entscheidung im Einzelfall. Diese ist gemäß der DSGVO grundsätzlich verboten, es sei denn, es liegt eine gültige Ausnahme vor. Das Gerichtshof überlässt es dem Verwaltungsgericht Wiesbaden zu prüfen, ob das deutsche Bundesdatenschutzgesetz eine solche Ausnahme enthält und ob die allgemeinen Voraussetzungen der DSGVO erfüllt sind.

Des Weiteren steht im Widerspruch zur DSGVO, wenn private Auskunfteien Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung länger speichern als das öffentliche Insolvenzregister. Soweit die Speicherung der Daten nicht rechtmäßig ist, wie dies nach Ablauf der sechs Monate der Fall ist, hat die betroffene Person das Recht auf Löschung dieser Daten, und die Auskunftei ist verpflichtet, sie unverzüglich zu löschen.

Was die parallele Speicherung solcher Informationen durch die SCHUFA während dieser sechs Monate angeht, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, die in Rede stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen, um die Rechtmäßigkeit dieser Speicherung zu beurteilen.

Sollte es zu dem Ergebnis kommen, dass die parallele Speicherung während der sechs Monate rechtmäßig ist, hat die betroffene Person dennoch das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer Daten einzulegen, sowie das Recht auf deren Löschung, es sei denn, die SCHUFA weist das Vorliegen zwingender schutzwürdiger Gründe nach.

 

Quellen: