EuGH: Fingerabdrücke auf Personalausweisen sind rechtens

Gemäß einer Änderung des Personalausweisgesetz im Jahr 2022 ist jeder Staatsbürger verpflichtet, bei der Beantragung eines Personalausweises zwei Fingerabdrücke bereitzustellen.

Da ein deutscher Staatsbürger die Bereitstellung seiner Fingerabdrücke verweigert hat, hat ihm die Stadt Wiesbaden die Ausstellung eines neuen Personalausweises verweigert. Hiergegen hat der Mann geklagt. Er sah sein Grundrecht auf Achtung des Privatlebens (Art. 7 EU-Grundrechtecharta (GRCh)) und auf Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 GRCh)durch diese Maßnahme verletzt.

Da es sich bei der Gesetzesänderung um die Umsetzung einer EU-Richtlinie handelt, hat das VG Wiesbaden die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Dieser hat am 21.03.2024 festgestellt, dass die Speicherung der Fingerabdrücke auf dem Ausweis als Eingriff in die beiden benannten Grundrechte zu werten sind. Gleichwohl ist dieser Eingriff jedoch gerechtfertigt, da die Zielsetzung der Maßnahme dem Gemeinwohl dient. Hierbei handelt es sich um die Verbesserung des Schutzes vor Identitätsdiebstahl sowie Dokumentenfälschung. Im Ergebnis soll die Freizügigkeit der Personen innerhalb der EU geschützt werden. Dass die Fingerabdrücke lediglich auf dem Ausweis, nicht in einer zentralen Datei gespeichert werden, senkt zudem das Eingriffsniveau.


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