EuGH: Enge Grenzen für Vorratsdatenspeicherung

Nachdem der EuGH im Jahr 2014 die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für ungültig erklärt hatte, wurde er in einer Rechtssache in Schweden vom dortigen Oberverwaltungsgericht in Stockholm sowie in einer Rechtssache aus dem Vereinigten Königreich vom „Court of Appeal“ gefragt, „ob nationale Regelungen, die den Betreibern eine allgemeine Verpflichtung zur Vorratsspeicherung von Daten auferlegen und den zuständigen nationalen Behörden den Zugang zu den gespeicherten Daten ermöglichen, ohne dass dieser Zugang auf die Zwecke der Bekämpfung schwerer Straftaten beschränkt wäre und einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsbehörde unterworfen wäre, mit dem Unionsrecht – im vorliegenden Fall der ‚Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation‘ (2002/58EG) im Licht der EU-Grundrechtecharta (Art. 7, 8 und 52 I der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) – vereinbar sind.“

Mit Urteil vom 21.12.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-203/15 und C-698/15 entschied der EuGH nun, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung von Daten vorsieht. Die Datenschutzrichtlinie erlaube den Mitgliedstaaten zwar, die Tragweite der grundsätzlichen Verpflichtung, die Vertraulichkeit der Kommunikation und der damit verbundenen Verkehrsdaten zu gewährleisten, einzuschränken – allerdings müsse dies nach Ansicht der EU-Richter die Ausnahme bleiben und dürfe nicht zur Regel werden: Der Schutz des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens erfordere, dass sich die Ausnahmen vom Schutz personenbezogener Daten auf das absolut Notwendige beschränken, denn andernfalls könne bei den Betroffenen das Gefühl erzeugt werden, dass ihr Privatleben Gegenstand einer ständigen Überwachung sei. Deshalb vermöge allein die Bekämpfung schwerer Straftaten einen solchen Grundrechtseingriff zu rechtfertigen. Auch dieser müsse jedoch hinsichtlich der Kategorien von zu speichernden Daten, der erfassten Kommunikationsmittel, der betroffenen Personen und der vorgesehenen Speicherungsdauer auf das absolut notwendige beschränkt werden.

Hinsichtlich des Zugangs zu den gespeicherten Daten sei neben einer Regelung der materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen, unter denen zuständige nationale Behörden auf die Informationen zugreifen dürfen, unerlässlich, dass der Zugang, außer in Eilfällen, einer vorherigen Kontrolle entweder durch ein Gericht oder durch eine unabhängige Stelle unterworfen werde und die Daten im Gebiet der Union gespeichert werden. Außerdem müssten Behörden, welchen der Zugang gewährt wurde, betroffene Personen von dem Vorgang in Kenntnis setzen.

Welche Auswirkungen die Entscheidung des EuGH auf das deutsche Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung hat ist noch unklar. Problematisch dürfte jedoch gerade die darin geregelte generelle Erfassung von Daten aller Menschen sein, welche in Widerspruch zu der zentralen Voraussetzung des EuGH steht, dass nur die Kommunikationsdaten von Menschen gespeichert werden dürfen, die mit einer schweren Straftat in Zusammenhang stehen.

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