Die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte ist beschlossen worden.
Die Vorschriften werden für Unternehmen gelten, die Hostingdienste in der EU anbieten, wobei es unerheblich ist, ob sie ihre Hauptniederlassung in den Mitgliedstaaten haben.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erhalten die Befugnis, sog. „Entfernungsanordnungen“ zu erlassen (Art. 3 ff.). Die hiervon betroffenen Diensteanbieter müssen dann binnen einer Stunde die Entfernung oder Sperrung der Inhalte veranlassen.
Als terroristische Inhalte gelten Materialien, die zu Straftaten aus der Anti-Terror Richtlinie anstiften. Materialien, die für Bildungs-, Presse-, Forschungszwecke oder künstlerische Zwecke öffentlich verbreitet werden, gelten, ebenso wie die „Formulierung polemischer oder kontroverser Ansichten in der öffentlichen Debatte“, nicht als terroristische Inhalte.
Verstöße gegen die Verordnung sind durch die Mitgliedstaaten zu sanktionieren. Bei systematischen oder ständigen Verstößen gegen Entfernungsanordnungen können die Geldstrafen bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes betragen (Art. 18 ff.).
Technische Maßnahmen wie Uploadfilter, um das Hochladen terroristischer Inhalte zu verhindern, werden in der Verordnung nicht ausdrücklich vorgeschrieben, allerdings dürfen die Provider von sich aus solche Tools einsetzen.
Links:
https://www.golem.de/news/eu-v
https://netzpolitik.org/2021/t
Verordnung:
https://data.consilium.europa.