BAG zum datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch

In einem Urteil vom 27.04.2021 (Az. 2 AZR 342/20) hat das BAG entschieden, dass Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch darauf haben, dass ihnen eine Kopie sämtlicher sie betreffender E-Mail-Kommunikation zur Verfügung gestellt würde.

Offen gelassen hat das BAG dabei, ob die Pflicht zur Überlassung einer Kopie auch E-Mail-Verkehr umfassen kann. Vielmehr stützt das Gericht seine Entscheidung auf die mangelnde Bestimmtheit des Klagebegehrens im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn dieses darauf gerichtet sei, Kopien des gesamten den Kläger betreffenden E-Mail-Verkehrs auszuhändigen. 

Im zu entscheidenden Fall hatte der Kläger, nachdem ihm von der Beklagten gekündigt worden war, diese auf Auskunft über seine von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie die Überlassung einer Kopie hiervon in Anspruch genommen.

Das Urteil ist noch nicht im Volltext verfügbar.

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