ePA: Doppeltes Opt-Out und keine Datensparsamkeit

Ab 01.07.2021 wird die elektronische Patientenakte (ePA) für die Arztpraxen zur Pflicht, d.h.  Ärzte müssen von nun an in der Lage sein, Informationen in die ePA eines Patienten abzulegen.

Nach vielen Stellungnahmen hat sich der Sachverständigenrat für Gesundheit (SVR) nun für ein doppeltes Opt-Out im Zusammenhang mit ePA ausgesprochen. 

So soll jeder Bürger gleich nach der Geburt bzw. nach Zuzug und Aufnahme in die Versicherten-Gemeinschaft zunächst eine eigene ePA erhalten. Ein erstes Opt-Out soll mit Erreichen der Volljährigkeit möglich sein, dann erst solle man der Speicherung eigener Daten in der ePA widersprechen können. 

Das zweite Opt-Out betrifft die Zurverfügungstellung von Daten für die Forschung: Künftig sollen, sofern kein Widerspruch hiergegen erfolgt, Gesundheitsdaten der Forschung zur Verfügung gestellt werden. 

Der Sachverständigenrat forderte weiterhin, dass nicht die Datensparsamkeit im Vordergrund stehen solle, sondern Daten im Grundsatz solidarisch der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden sollten.

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