Mit einem am 6. Februar 2019 erfolgtem Beschluss hat die 2. Kammer des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung abgelehnt, der darauf gerichtet war, § 9a ZensVorbG
2021 und die danach seit dem 14. Januar 2019 vorgenommene Übermittlung
personenbezogener Daten an das Statistische Bundesamt zur Vorbereitung des
Zensus 2021 außer Kraft zu setzen (wir berichteten).
Beschluss vom 06. Februar 2019, 1 BvQ 4/19:
https://www.bundesverfassungsg
/qk20190206_1bvq000419.html
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