In der Pressemitteilung Nr. 42/2016 vom 15.07.2016 teilt das
Bundesverfassungsgericht mit, dass die gegen das Gesetz zur
Vorratsdatenspeicherung eingereichten Eilanträge erfolglos geblieben
sind. In den Beschlüssen 1 BvQ 42/15 vom 08.06.2016 (abrufbar unter
http://www.bverfg.de/e/qk20160608_1bvq004215.html) und 1 BvR 229/16 vom
08.06.2016 (abrufbar unter
http://www.bverfg.de/e/rk20160608_1bvr022916.html) stellt das
Bundesverfassungsgericht auf eine Folgenabwägung ab und weist darauf
hin, dass allein durch die Datenspeicherung noch keine derart
gravierenden Nachteile für die Beschwerdeführer entstehen, die eine
Außerkraftsetzung des Gesetzes erfordern. Erst durch den Abruf der
gespeicherten Daten verdichte sich der Nachteil zu einer möglicherweise
irreparablen Beeinträchtigung. Dies gilt nach Auffassung des
Bundesverfassungsgericht sogar für die Daten von Berufsgeheimnisträgern
wie bswp. Ärzten oder Rechtsanwälten. Mit Blick auf die qualifizierten
Voraussetzungen eines Abrufs der auf Vorrat gespeicherten Daten habe der
Gesetzgeber jedoch so Hürden aufgestellt, die im Hinblick auf den mit
der Vorratsdatenspeicherung verfolgten Zweck die Nachteile des Einzelnen
weniger gewichtig erscheinen lassen. Damit ist indes wie das BVerfG
selbst klarstellt das letzte Wort noch nicht gesprochen, da lediglich
eine einstweilige Anordnung nicht geboten erschien und insbesondere
Aspekte des Unionsrechts und der EU-Grundrechtecharta erst in einem
Hauptsacheverfahren zu prüfen sind.