Der US-amerikanische Domain-Verwalter ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) ist vorm Landgericht Bonn mit seinem Antrag auf einstweilige Verfügung gegen die deutsche EPAG (Domain Services GmbH) gescheitert.
ICANN sah durch die verminderte Erhebung von persönlichen Daten und beabsichtigte Löschung bereits erhobener Daten im Rahmen der Registrierung einer Domain durch EPAG Probleme. Konkret handelt es sich um Tech-C- (Technischer Kontakt) und Admin-C-Daten (Zugriffsberechtiger), die laut ICANN zur Strafverfolgung, Missbrauchsbekämpfung und Durchsetzung von Markenrechten im DNS (Domain-Name-Sytem) notwendig seien.
Die Bonner Richter folgten allerdings der Argumentation des deutschen Unternehmens, dass die beabsichtigten Ziele auch über die weiterhin erhobenen und gespeicherten Daten des Domaininhabers als Verantwortlichem zu erreichen seien. Die zuständige Kammer sehe nach Darlegung des Antragstellers zumindest aus Art. 5 Abs. 1 lit b, c und Art. 6 Abs. 1 DSGVO i.V.m. dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag keine Notwendigkeit an der bisherigen Praxis der vollumfänglichen Datenerhebung festzuhalten (LG Bonn, Beschl. vom 29.05.2018 – Az. 10 O 171/18).