Das VG Köln hatte in einem Urteil vom 04.08.2006, Az.: 11 K 3833/05 über die missbräuchliche Nutzung einer Onlinedienstnummer zu entschieden. Ein niederländisches Unternehmen hatte einen Dialer über die Vorwahl 0193 betrieben, obwohl die Leistungen zwingend über die Rufnummerngasse 0900 abgerechnet werden müssen. Die Bundesnetzagentur untersagte dies Handeln und erließ eine Rechnungs-und Inkassoverbot. Dagegen klagte das Unternehmen erfolglos. Das Gericht sah in der missbräuchlichen Nutzung der 0193 Vorwahl eine Umgehung der Vorschrift des § 43b TKG. „Bei einer derartigen Umgehung des Gesetzes muss § 43c Abs. 1 Satz 4 TKG analog angewendet werden. Denn der Gesetzgeber wollte bei der Einführung der der §§ 43b und 43c TKG ausdrücklich den Missbrauch von automatischen Einwahlprogrammen bekämpfen, bei denen neben der Telekommunikationsdienstleistung eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die schnell und einfach über die Telefonrechnung abgerechnet werden kann,“ so die Begründung des Verwaltungsgerichts.