Dashcams: Vereinbarkeit mit Datenschutzrecht und Beweisverwertung im Zivilprozess

Eine weitere Entscheidung zur Verwendung von Kameras, die, an der Windschutzscheibe montiert, das Verkehrsgeschehen filmen (Dashcams). Das LG Heilbronn schließt sich (weitgehend) der Ansicht einer Abteilung des AG München (Hinweisbeschluss vom 13.08.14, Az. 345 C 5551/14) an und nimmt jedenfalls dann ein Beweisverwertungsverbot im Zivilprozess an, wenn eine Daueraufzeichnung des Straßenverkehrs vorliegt, die nicht von vorneherein auf ein Unfallgeschehen begrenzt wird. Das LG betont, dass solche Aufnahmen gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie gegen § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG und § 22 S. 1 KUG verstoßen. Bei einer Abwägung der betroffenen Interessen müssten sich die Persönlichkeitsrechte der Gefilmten durchsetzen.

Bereits das VG Ansbach hat entschieden, dass die Nutzung von Dashcams datenschutzrechtlich unzulässig ist (Urteil vom 12.08.2014, Az. AN 4 K 13.01634). Eine andere Abteilung des AG München hat in einem ähnlichen Fall allerdings die Beweisverwertung zugelassen (Urteil vom 06.06.2013, Az. 343 C 4445/13).

Auch in der Literatur wurde die Problematik mehrfach behandelt und auch dort ist das Ganze umstritten (siehe z. B. NJW 2014, 1622; DAR 2014, 15; 2014, 451). In der aktuellen NZV (Greger: Kamera on board – Zur Zulässigkeit des Video-Beweises im Verkehrsunfallprozess, NZV 2015, 114) wird übrigens angedeutet (Fn. 23), das OLG München habe keine Bedenken hinsichtlich einer Beweisverwertung, allerdings wurde dieses Verfahren (Az. 10 U 795/12) durch Vergleich beendet.

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19057