China: Versicherung bei Urheberrechtsübertragungen

In China besteht während der Urheberrechtsübertragung ein Risiko: Der Erwerber kann manchmal sehr schwer herausfinden, ob der Veräußernde der tatsächliche Urheber der Sache ist, weil eine Registrierung des Urheberrechts in China selten stattfindet. Der CEO der Cinda Company liefert dafür ein Beispiel: Ein Erwerber hat ein Produkt von einem Veräußerer erhalten, der das Urheberrecht aber nicht innehatte. Dann wird er von dem eigentlichen Urheberrechtsinhaber verklagt und muss den Schadensersatz und die Prozessgebühr bezahlen. Alle Kosten kann er jedoch von einer neu gegründeten Versicherungsgesellschaft zurückbekommen, wenn er vor der Urheberrechtsübertragung einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.

Am 24.06.2010 haben daher die Cinda Company (cinda property and casualty insurance co., LTD) und die Peking Yonghe Urheberrechtsübertragung Company zusammen eine neue Versicherung gegen die Risiken bei Urheberrechtsübertragungen gegründet. Die Versicherungsgebühr beträgt 5% des Geschäftsvolumens der Urheberrechtsübertragung. Der Versicherungsbetrag kann nicht mehr als das Doppelte des Geschäftsvolumens der Urheberrechtsübertragung betragen. Ob mit der Versicherung auch der entgangene Gewinn der Erwerbers abgedeckt wird, ist bislang nicht ausdrücklich geklärt worden. Jedoch umfasst nach der „Führung des Pekinger Obergerichts für den Schadensersatz bei Urheberrecht (北京市高级人民法院关于确定著作权侵权损害赔偿责任的指导意见) der Schadensersatz auch den entgangenen Gewinn.

 
§6   Führung des Peking Obergericht für den Schadensersatz des Urheberrechts:
1. Vermögensschaden des Urheberrechtsinhabers
2. rechtswidriger Gewinn des Rechteverletzers
3. Gesetzlicher Schadensersatz (da der Betrag nach Nr. 1und Nr. 2 schwer zu errechnen sind, kann der Richter nach §48 des chinesischen Urhebergesetzes entscheiden, wie viel Schadenersatz der Urheberrechtsverletzer bezahlen muss. )
wurden zum Schadenersatz bei Urheberrechtsverletzungen gerecht.
 
§7 Absatz 6: Der Vermögensschaden des Urheberrechtsinhaber umfasst den entgangenen Gewinn, den der Urheberrechtsinhaber durch die normale Urheberrechtsübertragung erhalten oder mit Wahrscheinlichkeit erwarten konnte.  
 

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