BVerfG: Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen nicht berufswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass es nicht berufswidrig ist, wenn Anwälte ihre Dienstleistungen über Internetauktionshäuser versteigern, da dieses nicht als „Werbung um ein Mandat im Einzelfall“ behandelt werden kann. Im vorliegenden Fall hatte ein Fachanwalt für Familienrecht seine Beratung versteigert und war anschließend von der Rechtsanwaltskammer gerügt worden. Das Bundesverfassungsgericht befand, dass die Berufsfreiheit des Beschwerdeführers verletzt sei. Die Versteigerung sei nicht irreführend und eine Beeinträchtigung schützenswerter Belange des Allgemeinwohls nicht ersichtlich. Die Bestimmung, wonach die Vergütung anhand gesetzlich festgelegter Kriterien vom Rechtsanwalt zu bestimmen ist, wird durch eine Versteigerung nicht ausgehebelt, denn es steht einem Rechtsanwalt frei, eine von den gesetzlichen Gebühren abweichende Honorarvereinbarung zu treffen. Dieses trifft auch auf eine Internetauktion zu.

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