USA: Identitätsdiebstahl nur bei Identität einer konkreten Person

Richter des US-amerikanischen Berufungsgerichts (Court of Appeals) des vierten Gerichtsbezirks haben in einer Grundsatzentscheidung vom 6. März 2008 klargestellt, dass der Tatbestand eines Identitätsdiebstahls („aggravated identity theft“) nur erfüllt ist, wenn die Identität einer konkreten Person gerade deswegen vorgetäuscht wird, weil in diese Person ein besonderes Vertrauen gesetzt wird, welches das Verbrechen erst ermöglicht oder erleichtert. Sich einfach als eine beliebige andere Person auszugeben, auch wenn es Menschen gibt, die denselben Namen tragen reicht dafür nicht aus.
Ausgangspunkt für diese Entscheidung war, dass Dwight Jose Mitchell mit einem gefälschten Führerschein und Schecks, die auf den Namen Marcus Jackson ausgestellt waren, Dinge gekauft hat um sie danach wieder gegen Geldauszahlung zurückzugeben. Er wurde daraufhin wegen Betrug („bank fraud“) und Identitätsdiebstahl verurteilt.
Der Court Of Appeals hob nun die Entscheidung bezüglich des Identitätsdiebstahls mit der Begründung auf, dass ein Identitätsdiebstahl nur vorliegt, wenn die Identität einer konkreten Person vorgetäuscht wird, da die Vortäuschung der Identität als diese Person das Verbrechen ermöglicht oder erleichtert. Zwar hat sich Mitchell als Marcus Jackson ausgegeben, doch dass er sich gerade als Marcus Jackson ausgab war Mitchell egal. Er hatte alleinig eine beliebige Person aus dem Telefonbuch heraus, damit er einen Scheck nicht mit seinem eigenen Namen einreichen musste.
Die Vorspiegelung einer falschen Identität ist in Deutschland so nicht strafbar.

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