In zwei Beschlüssen vom 6. November 2019 (s. unten) hat das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde gegen das
abweisende BGH-Urteil bzgl. der Unterlassungsklage eines 1982 wegen
Mordes verurteilten Mannes stattgegeben und damit das „Recht auf
Vergessenwerden“ gestärkt.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner äußerungsrechtlichen
Schutzdimension und in Abgrenzung zum Recht auf informationelle
Selbstbestimmung des Beschwerdeführers überwiegt hierbei dem
gegenüberstehenden Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit.
Mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Tat nimmt das berechtigte
Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung über Straftaten
ab. Das BVerfG stellt in diesem Zusammenhang auf die technologische
Entwicklung ab, nach der Informationen im Netz, nach einmaliger
Digitalisierung, langfristig verfügbar und unmittelbar für alle
dauerhaft abrufbar sind.
Eine Online-Archivierung von anfänglich rechtmäßig veröffentlichten
Berichten bleibt aber weiterhin zulässig. Schutzmaßnahmen können nach
einzelfallbezogener Abwägung ab dem Zeitpunkt greifen, ab dem sich der
Betroffende an den Verlag wendet und seine Schutzbedürftigkeit darlegt.
Nachweise:
Pressemitteilung BVerfG – „Recht auf Vergessen I“:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/bvg19-083.html
Beschluss 1 BvR 16/13 – „Recht auf Vergessen I“: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/11/rs20191106_1bvr001613.html;jsessionid=A879AD72C14A83C1260D64461BB19492.1_cid370
Pressemitteilung BVerfG – „Recht auf Vergessen II“: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/bvg19-084.html;jsessionid=A879AD72C14A83C1260D64461BB19492.1_cid370
Beschluss 1 BvR 276/17 – „Recht auf Vergessen II“: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/11/rs20191106_1bvr027617.html
Artikel Zeit Online:
https://www.zeit.de/digital/internet/2019-11/recht-auf-vergessen-internet-straftaten-bundesverfassungsgericht