BVerfG erklärt das Verfassungsschutzgesetz NRWs für verfassungswidrig und nichtig

Der 1.Senat des BVerfG hat in seinem Urteil vom 27.2. 2008 erklärt, dass das Verfassungsschutzgesetz (VSG) von Nordrheinwestfalen in seinem §5 II Nr. 11 S.2 Alt. 2 („Online-Durchsuchung“) und Alt. 1 („Heimliches Aufklären im Internet“) mit Art.2 I in Verbindung mit Art. 1 I, Art. 10 I und Ar. 19 I S. 2 des Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig ist. Durch das VSG sollte vor allem das Recht zu Onlinedurchsuchungen gewährt werden. Zugleich haben die Richter klargestellt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG eine neue Ausprägung erfährt. Zu dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Gewährleistung des Schutzes der Privatsphäre tritt ein „neues Grundrecht“ auf  Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Darüber hinaus verstößt die Norm der Online-Durchsuchung auch – genau wie beim großen Lauschangriff – gegen das Gebot der Normenklarheit gem. Art. 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 GG.

Related Links