Das argentinische Informationsportal für Anwälte „Infobae Profesional“ hat jetzt ein Urteil des Arbeitsgerichts Córdoba (Argentinien) vom September letzten Jahres zusammen mit einem erläuternden Kommentar veröffentlicht. Demnach kann das Versenden und Empfangen privater E-Mails am Arbeitsplatz keinen Kündigungsgrund darstellen, solange es keine firmeninterne Richtlinie gibt, die ein solches Verhalten verbietet. Im zugrundeliegen Fall war der Klägerin von ihrem Arbeitgeber gekündigt worden, da sie von ihrem Arbeitsplatz aus E-Mails mit pornographischem Inhalt mit Freunden ausgetauscht hatte. Das Gericht gab der Klägerin Recht und erklärte die Kündigung für unrechtmäßig, da es der beklagte Arbeitgeber unterlassen habe, einen entsprechenden Verhaltenskodex zu erlassen. Dass solche firmeninternen Verhaltensrichtlinien aber nicht immer gerichtsfest sein müssen, belegt ein Urteil aus Spanien (siehe JIPS-Nachricht vom 28.07.05). Das Sozialgericht Madrid vertritt hier die Auffassung, dass sich aus firmeninternen Anweisungen keine bindenden Moralvorstellungen ergeben könnten; entscheidend seien einzig und allein die der Verfassung zugrundliegenden Wertvorstellungen.