Bundesgerichtshof legt EuGH Fragen zur Zulässigkeit des Vertriebs „gebrauchter“ Softwarelizenzen vor

Das Problem des Verkaufs "gebrauchter" Softwarelizenzen ist inzwischen beim BGH angekommen, der die Frage, .

Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine Software, die vom ersten Lizenznehmer heruntergeladen wurde mit der Maßgabe, dass das Nutzungsrecht nicht abtretbar sei. Die Klägerin vertritt daher die Auffassung, dass Kunden der beklagten Softwarehändlerin rechtswidrig Vervielfältigungen erstellen. 

Die Kunden der Beklagten können sich nach Auffassung des BGH jedoch möglicherweise auf die Regelung des § 69d Abs. 1 UrhG berufen, die Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG ins deutsche Recht umsetzt und daher richtlinienkonform auszulegen sei. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms – solange nichts anderes vereinbart ist – nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist.

Es stelle sich daher die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen derjenige, der eine "gebrauchte" Softwarelizenz erworben hat, als "rechtmäßiger Erwerber" des entsprechenden Computerprogramms anzusehen ist. In diesem Zusammenhang kann sich auch die weitere Frage stellen, ob sich das Verbreitungsrecht des Rechtsinhabers erschöpft, wenn ein Computerprogramm mit seiner Zustimmung im Wege der Online-Übermittlung in Verkehr gebracht worden ist.

Zur Klärung dieser Frage hat der BGH das Verfahren I ZR 129/08 nun am 3.2.2011 an den EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Bisher hat der BGH in dem Verfahren lediglich eine Pressemitteilung herausgegeben; die Veröffentlichung des Entscheidungsvolltextes steht noch aus.

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