Bundesfinanzhof zu Grenzen der Speicherung digitaler Steuerdaten

Mit Urteil vom 16.12.2014 (Az, VII R 52/12) hat der Bundesfinanzhof (BFH) festgestellt, dass das Recht des Betriebsprüfers Steuerdaten auf einem maschinell verwertbaren Datenträger sich nur auf den Zugriff innerhalb der Diensträume des Unternehmens bzw. der Finanzverwaltung erstreckt. Darüberhinaus ist die Speicherung der Daten nur solange zulässig bis das Besteuerungsverfahren endgültig abgeschlossen ist.

Urteil im Volltext auf der Seite des Bundesfinanzhofs