Bild.de muss Polizisten nicht mehr verpixeln

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) widersprach mit seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2023 den Entscheidungen der deutshen Gerichte über das Verbot der unverpixelten Abbildung von Polizisten durch Bild.de.

Die Entscheidung steht im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von unverpixelten Aufnahmen über eine gewalttätige Auseinandersetzung zwischen einem Mann und mehreren Polizisten in einem Club in Bremen aus dem Jahr 2013. Bild. de veröffentlichte zwei Beiträge über den Vorfall. Der Vorwurf stand im Raum, dass die Polizisten eklatante Polizeigewalt angewandt hätten. In den zwei veröffentlichen Beiträgen war zu sehen, wie die Polizisten den Gast zu Boden brachten.

Der erste Beitrag zeigte einen angeblichen wehrlosen Club-Besucher und wie ein Polizist ein Schlagstock eingesetzt habe. Der zweite Beitrag zeigte das Vorverhalten des Club-Besuchers. Bild.de zeigte einen beistehenden Polizisten unverpixelt. Der unbeteiligte Polizist erwirkte vor den deutschen Gerichten einen Unterlassungstitel gegen Bild.de. Die unverpixelte Abbildung des Klägers wurde verboten.

Das LG Oldenburg sprach dem Kläger einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 I, 1004 BGB i.V.m. §§ 22 und 23 KUG zu. Das LG kam zu dem Ergebnis, dass die unverpixelte Abbildung das grundrechtliche Persönlichkeitsrecht des Kläger verletze, obwohl es sich bei der Abbildung des Polizisten als Träger des staatlichen Gewaltmonopols um „Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ im Sinne des § 23 I Nr. 1 KUG handle. Das Oberlandesgericht  Oldenburg bestätigte die Entscheidung über das Verbot und wies darauf hin, dass insbesondere der erste Beitrag, in dem nur die Polizeigewalt gezeigt wurde, unausgewogen sei.

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde von Axel Springer nicht zur Entscheidung an.

Der EGMR entschied, dass die Verbote Bild.de in der Meinungsfreiheit aus Art. 10 EMRK verletzte. Als wichtige Abwägungsfaktoren erwähnte das Gericht das öffentliche Interesse an de Berichterstattung, die Funktion des Abgebildeten als öffentlicher Beamter, sowie Inhalt, Form und Konsequenz der Berichterstattung für den Betroffenen.

Der EGRM bemängelte, dass das Verbot der Instanzgerichte auch für die Zukunft generell und unabhängig vom Berichterstattungskontext erteilt wurde. Das Gericht sah durch das Verbot die Meinungsfreiheit verletzt und die Berichterstattung über Polizeiverhalten in Gefahr.

Der EGMR sah das konkrete Verbot des ersten Beitrags als zulässig an. Das Verbot des zweiten Beitrags hielt er für unzulässig aufgrund der ausgewogenen Darstellung des Vorfalls.

Als Beklagte muss die Bundesrepublik Deutschland der Bild GmbH & Co KG 12 000 Euro als Ersatz für die Gerichtskosten vor den deutschen Gerichten und dem EGMR leisten.

 

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