Der Bundesgerichtshof hat in einem am 11. April 2002 verkündetem Urteil u.a. entschieden, dass im Fall einer Gleichnamigkeit von Domains nicht unbedingt auf eine Domain verzichtet werden muss. Eine Verwechslungsgefahr kann, so das Gericht, durch einen Hinweis auf der Startseite auf den Gleichnamigen ausgeräumt werden (http://www.bonnanwalt.de/entscheidungen/BGHIZR317-99.html).