Der Anbieter eines Gebrauchtwagens hatte ein Mindestgebot von 1 Euro festgesetzt, das auch abgegeben wurde. Nach dem Abbruch der Auktion wollte der Bieter Schadenersatz, weil er wirksam für einen € geboten habe und zudem einen Weiterverkauf in Höhe von 4.200 Euro in Aussicht hatte. Insgesamt ging es um Schadenersatz Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von5.250 Euro.
Der BGH gab dem Verlangen statt. Der Kaufvertrag sei nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) nichtig, da bei einer Internetauktion ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht zwingend den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters i.S.v. § 138 Abs. 1 BGB zulasse. Vielmehr sei es gerade möglich, einen Auktionsgegenstand zu einem sehr geringen Preis zu erwerben. Dass ein Kaufvertrag mit einem Preis von 1 Euro zustande gekommen war, habe seinen Grund in der freien Entscheidung des Beklagten, das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises und ohne Festsetzung eines Mindestgebots einzugehen. Durch den nicht gerechtfertigten Abbruch habe er letztlich den Grund dafür gesetzt, dass sich das Risiko tatsächlich verwirklicht habe.
Bemerkenswert ist die Tatsache, dass eine auch erhebliche Preisdiskrepanz für den BGH keine Rolle spielt, die Frage der Verbindlichkeit des Handelns im Rahmen einer Auktion ist wesentlich bedeutsamer. Es bleibt abzuwarten, wie die Entscheidung in der Literatur aufgenommen wird. Fakt ist, dass jeder, der grundlos eine Auktion abbricht, ein erhebliches Risiko eingeht, das im Einzelfall bis zur Privatinsolvenz führen kann.
Quelle: golem.de
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