Der BGH hat am 22. November 2001 das Urteil des OLG München im Fall ’shell.de‘ weitgehend bestätigt.
Nach Ansicht des BGH muss bei der Kollision einer Marke mit dem Namensrecht einer Person eine Güterabwägung vorgenommen werden. Grundsätzlich soll hierbei das Prinzip „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ gelten. Steht jedoch eine berühmte Marke dem Namensrecht einer Privatperson gegenüber, ist nach Ansicht des BGH eine Ausnahme zu machen. Dann soll der Gleichnamige seinen Namen mit einem Zusatz als Domain verwenden (http://www.uni-karlsruhe.de/%7eBGH/PressemitteilungenBGH/PM2001/PM_087_2001.htm).
Der BGH hat die Klage jedoch abgewiesen, soweit die Übertragung der Domain auf die Shell AG verlangt wurde. Nach Ansicht des BGH fehlt einem solchen Anspruch die Rechtsgrundlage, man könne nur die Freigabe der Domain verlangen. Hiermit stellt sich der BGH gegen die Ansicht vieler OLGs und Landgerichte, das LG Saarbrücken z.B. hatte entschieden, dass ein Übertragungsanspruch sogar im einstweiligen Verfügungsverfahren besteht.