BGH: E-Mail unterliegt der Telekommunikationsüberwachung nach StPO

In einem Beschluss des BGH vom 28. April 2021 (StB 47/20) stellt der BGH fest, dass E-Mails unter den Begriff der Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 StPO fallen.

Die zugrundeliegende Beschwerde eines  Anbieter von E-Mail-Services gegen die 
Anordnung der Telekommunikationsüberwachung von zwei E-Mail-Accounts wurde als  zulässig, aber unbegründet abgelehnt.

Der von der Anordnung betroffene Anbieter der E-Mail-Services war „…der  Auffassung,  dass  sie keine  Telekommunikationsdienste  im Sinne des § 3 Nr.24 TKG erbringe und daher nicht zu den angeordneten Maßnahmen verpflichtet werden dürfe“ (Rz. 3)

Nach Auffassung des BGH hingegen „…kommt es nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin Telekommunikationsdienste im Sinne des § 3 Nr. 24 TKG“ erbringe (Rz. 6). Der BGH wendet damit im Rahmen des § 100a Abs. 1 StPO einen eigenen, von § 3 Nr. 24 TKG unabhängigen Telekommunikationsbegriff an.

Zum Beschluss des BGH im Volltext: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=118375&pos=0&anz=1