Berliner Landgericht verurteilt Meta zu einer hohen Schadensersatzzahlung wegen Verletzung der DSGVO

Das Landgericht Berlin hat in einer richtungsweisenden Entscheidung vom 04.04.2025 die Facebook-Mutter Meta wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verurteilt. In sechs Urteilen wurden dem Unternehmen Schadensersatzzahlungen in Höhe von jeweils 2.000 Euro auferlegt. Die Kläger hatten geltend gemacht, dass Meta durch den Einsatz der sogenannten Meta Business Tools personenbezogene Daten ohne Einwilligung der Betroffenen gesammelt und verarbeitet habe.

Stellungnahmen der Kläger

Die Kläger argumentierten, dass Meta durch die Nutzung der Meta Business Tools digitale Bewegungen auf Webseiten und mobilen Apps auslesen und aufzeichnen konnte, wenn Drittanbieter diese Tools installiert hatten. Dadurch wurden detaillierte Persönlichkeitsprofile erstellt, die sensible Informationen wie politische Ansichten, religiöse Überzeugungen oder Gesundheitsdaten enthalten. Darüber hinaus könnten Informationen über Bestellungen bei Apotheken, Angaben zu problematischem Suchtverhalten oder Interaktionen mit dem Wahl-O-Mat ausgelesen werden. Es sei unklar, mit wem Meta die so erstellten Profile teile.

Der Einsatz der Meta Business Tools auf Webseiten und Apps sei dabei nur eingeschränkt erkennbar. Schätzungen zufolge kommen diese bei mindestens 30 bis 40 Prozent der Webseiten weltweit und auf der überwiegenden Mehrzahl der meistbesuchten 100 Webseiten in Deutschland zum Einsatz. Dies erfolge nicht nur ohne, sondern auch gegen den ausdrücklichen Willen der Nutzer*innen. Die Kläger kritisierten, dass diese Datensammlung häufig ohne ausreichende Transparenz und ohne Zustimmung der Betroffenen erfolgte. Sie monierten, dass die kontinuierliche Erhebung und Verarbeitung ihrer Daten sie ihrer Kontrollmöglichkeiten beraubte und ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzte.

Stellungnahmen von Meta

Meta verteidigte sich, indem sie die Verantwortung für die Installation und Nutzung der Meta Business Tools auf die Drittunternehmen abwälzte. Sie behaupteten, dass die Datenverarbeitung für personalisierte Werbung ausschließlich mit ausdrücklicher Einwilligung der Nutzer erfolge. Ansonsten, so Meta, würden die übermittelten Informationen lediglich für begrenzte Zwecke wie Sicherheits- und Integritätszwecke genutzt. Das Unternehmen bestritt, gegen Datenschutzrecht verstoßen zu haben, und betonte, dass die Drittanbieter für die Offenlegung und Verarbeitung der Daten verantwortlich seien.

Das Gericht stellte jedoch klar, dass die Kläger einen Auskunftsanspruch gemäß Artikel 15 DSGVO sowie einen Löschungs- oder Anonymisierungsanspruch gemäß Artikel 17 DSGVO haben, da keine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung vorlag. Neben den Schadensersatzzahlungen wurde Meta dazu verpflichtet, den Betroffenen Auskunft über die erhobenen Daten zu erteilen und diese zu löschen oder zu anonymisieren.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig, und Meta hat die Möglichkeit, Berufung einzulegen.

Landgericht Berlin II: Urteile vom 4. April 2025, Aktenzeichen 39 O 56/24, 39 O 67/24, 39 O 57/24, 39 O 97/24, 39 O 218/24, 39 O 184/24


Quellen: