Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage wurde über die Verwertbarkeit von E-Mails und WhatsApp-Nachrichten entschieden, die der Arbeitnehmer sowohl dienstlich als auch privat auf seinem Gerät genutzt hatte. Der Kläger berief sich auf ein umfassendes Sachvortragsverwertungsverbot nach Art. 1, 2 Abs. 1 GG i.V.m. § 26 BDSG.
Das Gericht stimmte dem Kläger zu und stellte fest, dass eine umfangreiche Auswertung der betroffenen Nachrichten unverhältnismäßig sei. Selbst wenn eine unerlaubte Privatnutzung angenommen würde, durfte der Kläger nach dem Umständen berechtigterweise eine Erlaubnis zur privaten Nutzung annehmen. Das Gleiche gelte für die WhatsApp-Nachrichten. Das Gericht argumentierte, dass die Auswertung der E-Mails und WhatsApp-Nachrichten während des gesamten Arbeitsverhältnisses der Parteien stattfand und dass die Nutzung der E-Mails nicht geeignet oder erforderlich war, da die benötigten Informationen auch auf andere Weise hätten erlangt werden können.
Darüber hinaus erhielt der Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 €, da persönliche Daten von der Beklagten unrechtmäßig ausgewertet und im Arbeitsgerichtsprozess verwendet wurden, um die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Das Gericht sah konkrete Gefährdungen für den Kläger, einschließlich des drohenden Verlusts seines Arbeitsplatzes und der damit verbundenen materiellen und immateriellen Auswirkungen. Es stellte fest, dass der Verstoß nicht unerheblich war und nicht nur Ärger oder Unmut verursachte.
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