Bereits im vergangenen Jahr hatte das LG Berlin in einem Urteil (Az.: 23 S 3/07) entschieden, dass das Speichern von IP-Adressen auf Webservern rechtswidrig ist. Antragsgegener war damals das BMJ. Am 16.01.08 hat das AG Berlin-Mitte in einem nun veröffentlichten Beschluss (Az.: 5 C 314/06) festgelegt, dass bei einer Zuwiderhandlung gegen dieses Urteil entweder ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 € zu zahlen sei oder ersatzweise Ordnungshaft in Frage käme.
Es begründet den Beschluss damit, dass nicht ersichtlich sie, dass das BMJ von einer Zuwiderhandlung gegen das Urteil Abstand genommen habe, indem es zum Beispiel eine Unterlassungserklärung abgegeben hätte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es dem Urteil tatsächlich zuwiderhandelt, sind dabei nicht erforderlich, alleine die abstrakte Möglichkeit ist für diesen Beschluss ausreichend.