Ergänzend zur ‚Convention for the Protection of Individuals with regard to Automatic Processing of Personal Data‘ von 1981 wurde ein ‚Additional Protocol to the Convention for the Protection of Individuals with regard to Automatic Processing of Personal Data, regarding supervisory authorities and transborder data flows‘ beschlossen (http://conventions.coe.int/Treaty/EN/WhatYouWant.asp?NT=181&CM=8&DF=12/11/0). Art. 1 des Protokolls sieht vor, nationale Überwachungsstellen einzurichten, die für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Gesetze und Regelungen und für solche, die den grenzüberschreitenden Datenverkehr betreffen, Sorge tragen sollen. Art. 2 des Protokolls bringt eine weitere Verbesserung auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Datenverkehrs. Danach dürfen Daten nur noch zu solchen Staaten oder internationalen Einrichtungen gesendet werden, wenn diese einen adäquaten Sicherheitsstandard vorweisen können.
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