BGH zu Videoverhandlungen: Mehrfaches Fehlen in begründet Versäumnisurteil

Im alltäglichen Geschäft eines Anwaltes gewinnen Videoverhandlungen nach § 128a ZPO zunehmend an Bedeutung, obwohl technische Hürden Risiken bergen, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2026 (I ZR 31/26) zeigt.

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem es einem Rechtsanwalt gleich in zwei aufeinanderfolgenden Terminen nicht möglich war, sich in das vom Gericht genutzte Videokonferez einzuwählen. Nach dem ersten Scheitern erließ das Amtsgericht antragsgemäß ein Versäumnisurteil.

Im darauffolgenden Einspruchstermin, der ebenfalls per Video stattfand, schlug das Einwählen des Prozessbevollmächtigten wieder fehl. Das Gericht erließ daraufhin ein zweites Versäumnisurteil zulasten des Mandanten, eines Schweinemastbetriebs.

Der BGH hat sich im Revisionsverfahren vor allem mit der Frage befasst, ob die Säumnis verschuldet war. Eine Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil ist nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur zulässig, wenn die Partei schlüssig darlegt, dass sie bzw ihr Anwalt die Säumnis nicht zu verschulden hat. Der BGH ließ den pauschalen Verweis auf eine Technikpanne nicht gelten. Nach Auffassung des I. Zivilsenats reicht es nicht aus, sich nach einem ersten gescheiterten Zuschaltungsversuch schlicht darauf zu verlassen, dass die Technik im nächsten Termin schon reibungslos funktionieren würde.

Vielmehr bestehe für den Rechtsanwalt eine erhöhte Sorgfaltspflicht zum Finden der Fehlerquelle. Er muss der Ursache der Störung aktiv auf den Grund gehen, vom Gericht erteilte technische Vorbereitungshinweise beachten und geeignete Abhilfemaßnahmen vornehmen.

Auch das Argument des Anwalts, andere in der Kanzlei genutzte Videokonferenzsysteme hätten bislang immer problemlos funktioniert und einzig und allein die vom Gericht genutzte Software mache Probleme, ließ der BGH nicht ausreichen. Wer es nach einer ersten Panne unterlässt, die Störungsursache rechtzeitig zu klären und zu beheben, handelt schuldhaft. Damit wurde die Berufung vom BGH als unzulässig verworfen.

Quellen

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-zur-saeumnis-bei-videoverhandlungen-anwalt-technikpanne-izr3126