Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 12.05.2026 (Az.: 4 UKl 3/25) entschieden, dass ein Unternehmen für irreführende Aussagen seines KI-Chatbots wettbewerbsrechtlich unmittelbar verantwortlich ist. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. gegen die Aesthetify GmbH, die auf ihrer Website einen Chatbot zur Terminbuchung und Beantwortung von Patientenfragen einsetzte.
Konkret hatte der Chatbot auf Nutzerfragen geantwortet, die beiden Geschäftsführer der Beklagten („Dr. Rick“ und „Dr. Nick“) seien bspw. „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“. Diese Facharztbezeichnungen existieren in der ärztlichen Weiterbildungsordnung nicht; auch verwechslungsfähige Titel waren betroffen. Nach einer Abmahnung durch die Verbraucherzentrale deaktivierte die Beklagte den Chatbot zwar, gab aber keine Unterlassungserklärung ab.
Das OLG Hamm bewertete die Chatbot-Antworten als unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne von § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG und gab der Unterlassungsklage statt. Im Zentrum der Entscheidung steht eine Zurechnungsfrage: Die Beklagte hatte argumentiert, die Falschangaben des Chatbots seien ihr nicht als eigenes Verhalten zuzurechnen, da sie das System mit korrekten Daten trainiert habe. Dem folgte der Senat ausdrücklich nicht. Ein KI-Chatbot sei kein „Dritter“ im wettbewerbsrechtlichen Sinne, sondern werde als Werkzeug des Betreibers wahrgenommen. Die Aussagen des Bots würden daher unmittelbar dem Verwender zugerechnet. Damit ist auch ein Rückgriff auf die Grundsätze der wettbewerbsrechtlichen Verkehrssicherungspflicht – die eine mildere Haftung bei Verhalten Dritter ermöglicht – nicht einschlägig. Selbst eine ordnungsgemäße Programmierung und korrekte Trainingsdaten entlasten das Unternehmen nicht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; wegen der grundsätzlichen Bedeutung der KI-Zurechnungsfragen hat das OLG Hamm die Revision zum BGH zugelassen.
Die Entscheidung reiht sich ein in eine wachsende Rechtsprechung (vgl. zuletzt LG Frankfurt/Main, 2-06 O 271/25, zu Google KI Overviews: Suchmaschinenbetreiber können für falsche, geschäftsschädigende KI-Summaries grundsätzlich haften), wonach KI-Ausgaben keine haftungsfreie Zone bilden. Für Unternehmen, die generative KI im Kundenkontakt einsetzen, dürfte das Urteil erheblichen Compliance-Druck erzeugen: Eine pauschale Haftungsverlagerung auf das „autonome“ Verhalten des Systems oder dessen Anbieter scheidet aus.
Quellen:
- OLG Hamm, Urteil vom 12.05.2026 – 4 UKl 3/25
- Div. Medienberichterstattungen, u.a. nach MIR – Medien Internet und Recht (https://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=3567) WDR (https://www1.wdr.de/nrw/dortmund/OLG-Hamm-urteil-rick-nick-chatbot-ki-100.html) LTO (https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-hamm-aerzte-haften-chatbot-falsche-facharztbezeichnung-ki-uwg)
- Pressemitteilung des OLG Hamm vom 12.05.2026: https://www.olg-hamm.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/16_26_PE_KI-Chatbot/index.php
- Google Urteil LG Frankfurt vom 10.09.2025 – 2-06 O 271/25: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE260000048
