Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 16. April 2026 (Az. III ZR 152/25) entschieden, dass eine von Netflix verwendete Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam ist. Nach dieser Klausel sollte eine Kündigung der Mitgliedschaft erst wirksam werden, wenn ein noch vorhandenes Guthaben aus Gutscheinkarten vollständig verbraucht ist.
Netflix bietet seinen Kunden verschiedene Streaming-Abonnements zu monatlichen Preisen ab 4,99 Euro an und vertreibt zusätzlich vorausbezahlte Gutscheinkarten mit Werten zwischen 25 und 200 Euro. In den Nutzungsbedingungen für diese Gutscheine war vorgesehen, dass eine Kündigung trotz Erklärung durch den Kunden solange aufgeschoben wird, bis das Guthaben aufgebraucht ist.
Gegen diese Regelung klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) auf Unterlassung. Während das Kammergericht Berlin die Klage zunächst abgewiesen hatte, gab der BGH dem vzbv in der Revision recht.
Nach Auffassung des BGH handelt es sich bei dem Vertrag über die Nutzung des Streamingdienstes nicht um einen Mietvertrag, sondern um einen Dienstvertrag. Netflix schulde dem Kunden ein fortlaufendes Tätigwerden, das über die bloße Bereitstellung einer technischen Plattform hinausgeht. Maßgeblich sei zudem, dass die Vergütung monatlich bemessen ist.
Die beanstandete Klausel verstoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, da sie Kunden unangemessen benachteilige. Sie weiche von den gesetzlichen Kündigungsregelungen für Dienstverträge (§§ 620 Abs. 2, 621 Nr. 3 BGB) ab, wonach bei monatlicher Vergütung spätestens bis zum 15. eines Monats zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden kann. Durch die Klausel könne sich die Wirksamkeit einer Kündigung – abhängig vom verbleibenden Guthaben – um viele Monate verzögern, im Extremfall sogar um mehrere Jahre.
Der BGH sah darin einen erheblichen Nachteil für Verbraucher. Anders als bei nicht vorausbezahlten Abonnements verliere der Kunde die Möglichkeit, die Mitgliedschaft zu beenden und später unter Verwendung des restlichen Guthabens erneut zu aktivieren. Eine faktische „Pausierung“ des Vertrags werde durch die Klausel verhindert.
Sachliche Rechtfertigungsgründe für diese Einschränkung konnte Netflix nicht darlegen. Das alleinige Interesse des Unternehmens daran, kein ruhendes Guthaben auf Kundenkonten zu belassen, reiche nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um die Benachteiligung der Kunden zu rechtfertigen.
Quellen:
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026068.html
